Impressumspflicht für Facebook Fanseiten!!!

Nov 29, 2011   //   by admin   //   Allgemein  //  Kommentare deaktiviert



Impressumspflicht für Facebook Fanseiten!!!



Unternehmen müssen auf ihren Facebook-Fanseiten ein Impressum haben. So hat dies kürzlich das Landgericht Aschaffenburg (Urt. V. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) entschieden.


In dem vom Landgericht Aschaffenburg entschiedenen Fall hatte zuvor ein Mitbewerber ein anderes Unternehmen wegen fehlenden Impressums auf der Facebook-Fanseite abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, stritten sich die zwei Mitbewerber vor Gericht, ob auf der Facebook-Seite eines Unternehmens ein Impressum notwendig ist. Das Gericht hat hierzu entschieden, dass der streitgegenständliche Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken genutzt wurde und daher gemäß § 5 Telemediengesetz eine Impressumspflicht bestehe. Dies ist nicht neu, da schon früher zu Händlern auf dem Autoportal mobile.de durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 17/07) in einem vergleichbarem Fall entschieden worden war, dass auch Händler, die sich dort mit ihren Angeboten darstellen, ein eigenes Impressum führen müssen.

Facebook-Impressum muss ‘leicht erkennbar’ sein!



Der Inhaber der beanstandeten Facebook-Fanseite hatte in dem Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg nur Angaben zur Anschrift, Telefonnummer und Namen gemacht. Nicht direkt erkennbar waren aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten. Über den Menüpunkt ‘Info’ auf der Facebook-Fanseite des Unternehmens gelangte man durch weiteres Anklicken zur eigentlichen Webseite des Unternehmens und da zum Punkt Impressum. Dies reichte dem Landgericht Aschaffenburg zur Erfüllung der Impressumspflicht nicht aus, weil nicht leicht erkennbar sei, wo das vollständige Impressum zu finden sei:


Nach § 5 Abs. 1. Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt ‘Info’ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.


Es reicht dabei nach dem Landgericht Aschaffenburg aus, dass nur zu dem Impressum auf einer anderen Webseite (z.B. auf der Unternehmenshomepage) verlinkt wird. Dies entspricht der so genannten ’2-Klicks’-Rechtsprechung, nach der man das Impressum mittels zwei Klicks erreichen können muss.

Info Seite reicht nicht aus!



Von größerer Bedeutung ist allerdings für die Praxis, dass das Gericht die Verlinkung des Impressums auf Facebook unter einem mit ‘Info’ betitelten Links bzw. Menüpunktes nicht als ausreichend erachtet hat:

Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung ‘Info’ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.



Die Bezeichnung ‘Info’ lehnten die Richter mangels ‘Klarheit’ ab und sahen darin einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz. Über diese Auffassung des Gerichts lässt sich sicher streiten, ob nicht doch der durchschnittliche Facebook-Nutzer unter ‘Info’ das Impressum vermuten würde und dies damit klar genug gekennzeichnet wäre, wenn dort dann auch die vollständigen Angaben zum Impressum zu finden gewesen wären. Um aber 100%ig abmahnsicher zu sein, sollte man als Betreiber einer Facebook-Fanseite dennoch versuchen, die Impressumspflicht entsprechend der Vorgaben des Gerichts umzusetzen.

Wie setze ich die Impressumspflicht um?



Da ein Impressumstext unter dem Menüpunkt ‘Info’ nach dieser Entscheidung nicht ausreicht, könnte man einen neuen individuellen Menüpunkt (Tab) mit der Bezeichnung ‘Impressum’ hinzufügen. Dazu gibt es eine kostenlose Facebook-App, mit der einfach ein Impressum auf der Fanpage hinzugefügt werden kann. Die Besonderheit dieser Anwendung ist, dass bereits für die sechs wichtigsten Rechtsformen Mustertexte auswählbar sind, die dann nur noch angepasst werden müssen. Auch ein vollständig eigener Impressums-Text kann mit der Anwendung leicht integriert werden. Des Weiteren gibt es einen speziell für Facebook angepassten Disclaimer, der ebenfalls über die Anwendung eingerichtet werden kann.


Möglich ist auch, die so genannte ‘Info’-Box unter den Menüpunkten einzurichten, die auf das Impressum auf der eigenen Webseite verlinkt.


Dieser neue Menüpunkt wird bei dem Aufruf über das Internet als Facebook-Webfanpage angezeigt. Iframe-Tabs werden bei mobilen Geräten leider nicht angezeigt – dennoch gilt: Ein Impressum muss auf allen Geräten leicht erkennbar und abrufbar sein.


Da es bisher dafür noch keine technische Lösung gibt, empfehlen wir das aktuell machbare, also Info-Box und Impressum-Tab umzusetzen.


Quelle: Dieser Artikel zum Facebook-Impressum stammt von Rechtsanwalt Sebastian Einbock von Juraforum.de

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